Der Träger der Melde- und Dokumentationsstelle für menschenfeindliche Vorfälle in Rheinland-Pfalz ist das Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau.
Albert-Schweitzer-Str. 113-115
55128 Mainz
Tel.: 06131 28744 42
Fax: 06131 28744 11
Oberkirchenrat Pfarrer Christian Schwindt, Leiter des Zentrums Gesellschaftliche Verantwortung
Tel.: 06131 28744 42
Fax: 06131 28744 11
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Darmstadt und wird durch die Kirchenpräsidentin Prof. Dr. Christiane Tietz vertreten.
Melde- und Dokumentationsstelle für menschenfeindliche Vorfälle in Rheinland-Pfalz
Albert-Schweitzer-Str. 113-115
55128 Mainz
E-Mail: meldestelle.rlp@ekhn.de
dev5310 GmbH & Co. KG
Große Elbstraße 42, 22767 Hamburg
Die auf der Website www.meldestelle-rlp.de zur Verfügung gestellten Informationen und Daten bieten dem Nutzer einen Überblick über ausgewählte Themen und Angebote der Melde- und Dokumentationsstelle für menschenfeindliche Vorfälle in Rheinland-Pfalz.
Sie werden mit größter Sorgfalt recherchiert und erstellt. Die Meldestelle übernimmt jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte.
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Urheber- und Leistungsschutzrechte
Die auf der Website www.meldestelle-rlp.de verwendeten Texte, Bilder, Grafiken und Animationsdateien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums. Ihre Weitergabe, Veränderung, gewerbliche Nutzung oder Verwendung bedarf der Zustimmung der Melde- und Dokumentationsstelle für menschenfeindliche Vorfälle in Rheinland-Pfalz.
Beschwerden oder Hinweise auf rechtswidriges Verhalten im beruflichen Umfeld können Mitarbeitende in der EKHN an speziell eingerichtete Stellen melden. Offenheit, Transparenz und die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und internen Vorgaben sind selbstverständliche Grundlage unseres Tuns. Die EKHN ermutigt daher, Rechtsverstöße und Fehlverhalten zu melden und dadurch mitzuhelfen, diese künftig zu verhindern und mögliche Schäden zu vermeiden. Gleichzeitig ist es der EKHN wichtig, den Schutz der hinweisgebenden Personen sicherzustellen und damit den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nachzukommen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland hat eine Meldestelle eingerichtet, der sich neben anderen Gliedkirchen auch die EKHN angeschlossen hat. Kenntnisse und Anhaltspunkte für Regelverstöße, von denen im Zuge der beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt wurde, können über dieses internetbasierte Hinweisgebersystem gemeldet werden. Die Hinweisgebenden sind gesetzlich vor Nachteilen geschützt und können auf eine vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen bauen. Das Hinweisgebersystem bietet auch die Möglichkeit einer anonymen Meldungsabgabe.
Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an diese „interne Meldestelle“ oder eine „externe Meldestelle“ der Behörden wenden. Sie können somit den Meldekanal wählen, der sich angesichts der fallspezifischen Umstände am besten eignet.
Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Telefon: 0511.2796236
Online-Meldestelle: https://www.bkms-system.com/bkwebanon/report/clientInfo?cin=j8X34F&c=-1&language=ger
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: 0228.994106644
Online-Meldestelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
PDF Meldestellen: https://cms.ekhn.de/fileadmin/redaktion/downloads/pdfs_dokumente/missbrauch/Hinweisgeberschutz/EKHN_Mitarbeiter-Info_zur_EKD_Meldestelle_HinSchG_2023-12.pdf
Neben dieser neuen gesetzlichen Regelung bestehen bereits seit längerem folgende vier EKHN-internen Meldestellen:
Meldestelle nach Gewaltpräventionsgesetz (GPräVG)
Besteht der Verdacht sexualisierter Gewalt im kirchlichen Kontext, ist dieser Verdacht
weiterzugeben.
Kontaktdaten:
Kirchenverwaltung der EKHN
Dezernat 2 – Personalrecht
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Tel.: 06151 / 405 420
E-Mail: intervention@ekhn.de
§ 10 GPrävG – Meldepflicht, Interventionsmaßnahmen
(1) 1 Jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter, der oder dem zureichende Anhaltspunkte für
Vorfälle sexualisierter Gewalt im kirchlichen Bereich zur Kenntnis gelangen, ist verpflichtet,
dies unverzüglich der Kirchenverwaltung zu melden (Meldepflicht). 2 Er oder sie wird hierzu
arbeitsvertraglich oder durch entsprechende sonstige Regelung verpflichtet.
(2) Kirchliche Träger sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Meldungen über Fälle
sexualisierter Gewalt bearbeitet und die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, um die
Gewalt zu beenden, die betroffenen Personen zu schützen und weitere Vorfälle zu verhindern
(Intervention).
(3) Arbeits- und dienstrechtliche Pflichten, insbesondere zum Schutz des Beichtgeheimnisses
und der seelsorgerlichen Schweigepflicht sowie Mitteilungspflichten und erforderliche
Maßnahmen im Fall des Verdachts einer Verletzung von Pflichten aus dem Arbeits- oder
Dienstverhältnis bleiben unberührt.
(4) Kirchliche Träger und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf
gesamtkirchliche Beratung zur Abklärung von Verdachtsfällen.
Meldestelle im Bereich Kinderschutz
Der Fachbereich Kindertagesstätten bietet Fachberatung für Kinderschutz für evangelische
Kindertagesstätten in der EKHN an. Zu Fragen zu Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung,
bei (Verdachts-)Fällen, in denen ein Kind grenzüberschreitendes Verhalten erlebt hat, kann
gerne diese Fachberatung angefragt werden.
Kontaktdaten:
Fachberaterin für Kinderschutz Andrea Sälinger
Zentrum Bildung der EKHN
Fachbereich Kindertagesstätten
Heinrichstr. 173
64287 Darmstadt
Tel.: 06151 / 66 90 234
E-Mail: praevention@ekhn.de
SGB VIII § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
( 1 ) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde
unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und
Jugendlichen zu beeinträchtigen anzuzeigen.
Meldestelle nach Allgem. Gleichstellungsgesetz (AGG)
Bei (vermuteten) Benachteiligungen nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)
können sich Beschäftigte bei der Mitarbeitenden-Vertretung (MAV) des Zentrums
Gesellschaftliche Verantwortung beschweren: Mail
§ 13 AGG – Beschwerderecht
(1) 1 Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des
Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit
ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten
oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen.
2 Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden
Beschäftigten mitzuteilen.
Meldestelle Chancengleichheitsgesetz(ChGlG)
Der Stabsbereich Chancengleichheit unterstützt in Fällen von Mobbing, Diskriminierung,
Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt.
Kontaktdaten:
Stabsbereich Chancengleichheit
Paulusplatz 1
64285 Darmstadt
Telefon: 06151.405434
Telefon 2: 06151.405414
E-Mail: chancengleichheit@ekhn.de
§ 13 ChGlG – Sexuelle Belästigung als Dienstvergehen Sexuelle Belästigung als
Dienstvergehen
(1) 1 Die Dienststellenleitungen sind verpflichtet, sexuellen Belästigungen durch Aufklärung
vorzubeugen und bekannt gewordene sexuelle Belästigungen als Dienstvergehen zu
verfolgen. 2 Betroffene sind berechtigt, dem Stabsbereich Chancengleichheit den Vorfall
mitzuteilen und sich über die Verhinderung weiterer Vorfälle und notwendige Konsequenzen
von ihm beraten zu lassen. 3 Vorgesetzte sind verpflichtet, bekannt gewordene sexuelle
Belästigungen der Dienststellenleitung zu melden, soweit die Betroffenen hiermit
einverstanden sind.
(2) Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte sexuelle Annäherungsversuche, unerwünschter
Körperkontakt sowie sexuell abfällige oder abwertende Bemerkungen, Gesten oder
Darstellungen, die von der betroffenen Person als beleidigend, erniedrigend oder belästigend
empfunden werden.
(3) Beschwerden über sexuelle Belästigung dürfen nicht zur Benachteiligung der belästigten
Person führen